Was muss ich beachten, wenn ich als Sportverein ein Sportpraktikum organisieren möchte?

Am 1. Juli 2018 ist das neue Reisegesetz über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist das Ergebnis einer europäischen Richtlinie.

Das Gesetz hat tiefgreifende Konsequenzen für alle, die (Sport-)Reisen organisieren.
Als auf Sportreisen spezialisiertes Unternehmen halten wir es für unsere Pflicht, alle darüber zu informieren.

Wann ist man zur Einhaltung des Reiserechts verpflichtet und wann nicht?

Das neue Reisegesetz gilt nur für Fahrten von mehr als 24 Stunden.

Sie gilt für alle Gewerbetreibenden, die als Veranstalter oder Vermittler Pauschalreisen verkaufen oder verbundene Reisearrangements vermitteln, sowie für Veranstalter und Einzelhändler, die als Vermittler Reiseleistungen verkaufen.

Reisebüros und/oder juristische Personen müssen im oben genannten Fall eine Reihe von Pflichten erfüllen:
• Sie sind verpflichtet, vorvertragliche Informationen bereitzustellen.
• Muss über eine Insolvenzversicherung verfügen.
• Muss die Vereinbarung korrekt und vollständig erfüllen.

Gilt dieses Reiserecht für jeden Veranstalter von Sportreisen (Praktika)?

Grundsätzlich ja, allerdings gibt es drei Voraussetzungen, die zu einer Befreiung führen:
Freunde, die gemeinsam reisen (Praktikum) / Sportvereine / alle anderen Vereine, die Reisen (Praktika) organisieren, können sich in mehreren Situationen auf die drei kumulativen Bedingungen berufen:
• gelegentlich;
• gemeinnützig, für den Verein und den Einzelnen;
• und eine begrenzte Gruppe von Reisenden.
Wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann man von der Befreiung Gebrauch machen.
Wichtiger Hinweis: Im Streitfall kann der obige Text interpretiert werden. Letztendlich werden es immer die Gerichte sein, die darüber entscheiden müssen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
Der FÖD Wirtschaft klärt die Anwendung des Reiserechts in seinen Richtlinien, siehe Guidelines-Pakketreizen.pdf (auf Niederländisch), mit konkreten Beispielen.
Wenn die 3 Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, findet das Gesetz keine Anwendung.
Erste Bedingung: gelegentlich
In den Leitlinien wird der Begriff „Nebencharakter“ nicht definiert, es wird jedoch anhand einiger Beispiele ein Hinweis gegeben. Sie können beispielsweise davon ausgehen, dass ein Sportverein:
• Organisieren Sie seine erste Reise oder sein erstes Praktikum, was natürlich nebensächlich ist.
• Bei der Organisation einer nächsten Reise oder eines Praktikums kann dies nicht mehr als Nebensache betrachtet werden.
Zweite Bedingung: nicht gewinnorientiert
In den Richtlinien heißt es, dass Sie prüfen sollten, ob der Fachmann tatsächlich auf Gewinn abzielt.
Wenn nur die Kosten gedeckt werden, besteht kein Gewinnstreben.
Wird ein geringer Überschuss oder ein geringfügiger Gewinn erzielt, ist die Voraussetzung der „Gemeinnützigkeit“ weiterhin erfüllt, sofern der Überschuss nicht systematisch und bewusst erzielt wird.
Dieser Gewinn kann ein Gewinn für die Vereinskasse oder für eine Einzelperson sein. Sie können auch einen Gewinn erzielen, indem sie beispielsweise eine kostenlose Fahrt akzeptieren oder einen Rabatt erhalten. Ab diesem Zeitpunkt erwirtschaftet er/sie insgesamt einen Gewinn und die Regelung der „Gemeinnützigkeit“ erlischt.
Dritte Bedingung: eine begrenzte Gruppe von Reisenden
• Eine genaue Zahl kann hier nicht eingefügt werden. In den Richtlinien heißt es, dass es sich bei den „Mitgliedern“ eines Vereins, ergänzt um die notwendigen Begleitpersonen, um eine begrenzte Gruppe von Reisenden handeln kann. Wenn jedoch jeder, ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, problemlos Mitglied werden kann, handelt es sich laut Richtlinien nicht mehr um einen eingeschränkten Kreis. Der Mitgliederkreis sollte keinen ständigen Veränderungen unterliegen.
• Darüber hinaus darf keine öffentliche Kommunikation stattfinden, was die Erfüllung dieses Kriteriums erheblich erschwert.
• In der „Begründung“ heißt es, dass von Sportvereinen angebotene Reisen als Reisen für eine bestimmte Zielgruppe gelten, sofern sie nicht für die breite Öffentlichkeit angeboten werden.
Weitere Informationen
Möchten Sie mehr über diese Gesetzgebung und ihre möglichen Auswirkungen auf eine bestimmte Situation erfahren?
Kontaktieren Sie uns hier oder per Mobiltelefon unter 0475 55 58 85.
Wir stellen Ihnen stets unverbindlich alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Wenn wir Ihre Frage nicht selbst beantworten können, informieren wir uns beim „FÖD Wirtschaft“ www.economie.fgov.be oder beim „Verband flämischer Reisebüros“ www.VVR.be, um Ihnen eine Antwort geben zu können mit den richtigen Informationen im Anschluss. geben.
(*) Rechtliche Definitionen (entnommen aus den „Richtlinien für Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, die nebenbei und ohne Erwerbszweck einem begrenzten Kreis von Reisenden angeboten/vermittelt werden“)
Was ist eine Pauschalreise?
Die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise oder denselben Urlaub, wobei diese Leistungen, unabhängig davon, ob separate Verträge mit unterschiedlichen Reisedienstleistern geschlossen werden, über miteinander verbundene Online-Buchungsverfahren von unterschiedlichen Anbietern erworben werden, wobei der Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden vom Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen anderen Unternehmer (oder mehrere andere Unternehmer) und ein Vertragsabschluss mit dem letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Reisedienstleistung .
Was ist ein verbundenes Reisearrangement?
Mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für dieselbe Reise oder denselben Urlaub erworben werden, die keine Pauschalreise darstellen und für die separate Verträge mit unterschiedlichen Reisedienstleistern abgeschlossen werden, wobei ein Unternehmer:
• erleichtert dem Reisenden die individuelle Auswahl und separate Bezahlung jeder Reiseleistung während eines Besuchs oder Kontaktmoments mit der eigenen Verkaufsstelle
oder
• Ermöglicht gezielt den Erwerb mindestens einer zusätzlichen Reiseleistung von einem anderen Reiseanbieter, wobei spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Reise ein Vertrag mit diesem anderen Reiseanbieter zustande kommt
Service.
Was ist eine Reisedienstleistung?
a) Personenbeförderung;
(b) Unterkünfte, die nicht zur Personenbeförderung gehören und nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind;
c) Vermietung von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen;
d) jede sonstige touristische Leistung, die nicht fester Bestandteil einer Reiseleistung ist.
Was ist ein Reisender?
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Vertrag abschließen möchte oder aufgrund eines bereits geschlossenen Vertrages zur Reise berechtigt ist.
Was ist ein Profi?
Jede natürliche oder juristische Person, ob privat oder öffentlich, die im Zusammenhang mit Verträgen, die unter dieses Gesetz fallen, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder in seinem Namen handelt, im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, unabhängig davon oder ob er als Veranstalter, Einzelhändler, Anbieter einer damit verbundenen Reise oder Reisedienstleister auftritt.
Was ist ein Veranstalter?
Ein Gewerbetreibender, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese direkt oder über oder zusammen mit einem anderen Gewerbetreibenden verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder der Gewerbetreibende, der die Daten des Reisenden gemäß der Bestimmung des Artikels an einen anderen Gewerbetreibenden weitergibt? 2°, b.5).
Was ist ein Wiederverkäufer?
Ein Gewerbetreibender, der nicht der Veranstalter ist und der vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet.
aktuell
Am 21. November 2017 wurde ein neues Gesetz zum Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisearrangements und Reiseleistungen verabschiedet.

Was bedeutet dieses neue Gesetz für Sie?
Bibliothek
• Gesetzestext vom 21. November 2017 – Gesetzestext vom 21. November 2017 (auf Niederländisch)
Orientierungshilfe
• Leitlinien zum Gesetz vom 21. November 2017 – Leitlinien zum Gesetz vom 21. November 2017 – (auf Niederländisch)

Bibliothek

Richtlinien

#ss-cookies-banner-title# for not found
#ss-cookies-banner-text# for not found